Das ABC der Auschwitzleugner
Der Tarnbegriff "Sonderbehandlung" (2)
Einige weitere Zitate zum Begriff "Sonderbehandlung".
Daß die Juden sonderbehandelt werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daß dabei aber Dinge vorgehen, wie sie in dem Bericht des Generalkommissars vom 1. Juni 1943 vorgetragen werden, erscheint kaum glaubhaft. Was ist dagegen Katyn? Man stelle sich nur einmal vor, solche Vorkommnisse würden auf der Gegenseite bekannt und dort ausgeschlachtet! Wahrscheinlich würde eine solche Propaganda einfach nur deshalb wirkungslos bleiben, weil Hörer und Leser nicht bereit wären, derselben Glauben zu schenken."
(...) in besonders schweren Fällen ist beim Reichssicherheitshauptamt Sonderbehandlung unter Angabe der Personalien und des genauen Tatbestandes zu beantragen. Die Sonderbehandlung erfolgt durch Strang.
Bei dieser Umsiedelung der Juden in ein bestimmtes Stadtviertel wurden mehrere Schleusen errichtet, an denen von vornherein bei der Durchschleusung das gesamte arbeitsscheue und asoziale jüdische Gesindel erfaßt und sonderbehandelt wurde.
Beim Kommandeur der Sipo und des SD Weißruthenien trifft wöchentlich ein Judentransport ein, der einer Sonderbehandlung zu unterziehen ist. Die drei dort vorhandenen S-Wagen reichen für diesen Zweck nicht aus! Ich bitte um Zuweisung eines weiteren S-Wagens (5 Tonner). Gleichzeitig wird gebeten, für die vorhandenen drei S-Wagen (2 Diamond, 1 Saurer) noch 20 Abgasschläuche mitzusenden, da die vorhandenen bereits undicht sind.
Die Arbeit der Aussenkommandos ist daher ab sofort umzustellen. Hierzu wird folgendes angeordnet:
1.) Sonderbehandlungen sind auf ein Mindestmass zu beschränken.
(...)
4.) Grundsätzlich werden keine Kinder mehr erschossen.
Exekutionen dürfen nicht im Lager oder in unmittelbarer Umgebung des Lagers durchgeführt werden. Befinden sich die Lager im Generalgouvernement in unmittelbarer Nähe der Grenze, so sind die Gefangenen zur Sonderbehandlung möglichst auf ehemals sowjetrussisches Gebiet zu verbringen.
Bei der Prüfung im einzelnen ist zu unterscheiden zwischen den Fällen von Lynchjustiz und den Fällen der Sonderbehandlung durch den SD.
(...)
II. Das für die Sonderbehandlung durch den SD vorgeschlagene Verfahren mit nachfolgender Veröffentlichung wäre nur haltbar, wenn Deutschland sich aus diesem Anlaß gleichzeitig offen von den Bindungen der zur Zeit geltenden und von Deutschland noch anerkannten völkerrechtlichen Abmachungen lossagen würde. Wenn ein feindlicher Flieger durch die Wehrmacht oder die Polizei aufgegriffen und in das Fliegeraufnahmelager Oberursel eingeliefert worden ist, so ist er dadurch bereits in den rechtlichen Status des Kriegsgefangenen eingetreten.
Am 25. 12. fand unter meiner Leitung die Sonderbehandlung der restlichen 20 ehem. Kgf. an derselben Stelle statt. (...) Die Exekution ist ohne Zwischenfall verlaufen.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sehr wohl, Euer Lordschaft. Der Wortlaut ist folgender: "... bei den in das Fliegeraufnahmelager Oberursel eingelieferten Gefangenen..., deren Übergaben an den SD zur Sonderbehandlung zu rechtfertigen." Wir wissen nun, Angeklagter, daß "Sonderbehandlung" Tod bedeutete. Wußten Sie im Jahre 1944 nicht, was "Sonderbehandlung" bedeutete?
KEITEL: Doch, das ist mir bekanntgewesen, was "Sonderbehandlung" bedeutete. Das weiß ich.
OBERST AMEN: Nun, der Angeklagte Keitel sagte aus, glaube ich, es sei allgemein bekannt gewesen. Haben Sie nicht schon immer gewußt, was mit "Sonderbehandlung" gemeint war? Ja oder nein, bitte!
KALTENBRUNNER: Ja, ich habe Ihnen schon erklärt, ein Befehl Himmlers - ich verweise auf den Befehl Hitlers von 1941 - also auch Hitlers, ohne Gerichtsverfahren Hinrichtungen zu vollziehen ...
Sogar die Tatsache, daß Juden, die sonderbehandelt werden sollten, ordnungsmäßig durch Fachärzte Goldplomben entfernt worden seien, sei zum Gegenstand von Unterhaltungen gemacht worden. Kube entgegnete, diese Art unseres Vorgehens sei eines deutschen Menschen und eines Deutschlands Kants und Goethes unwürdig. (...) Im übrigen sei es auch richtig, daß meine Männer sich an diesen Exekutionen geradezu aufgeilen würden. Ich habe gegen diese Darstellung energisch protestiert und betont, daß es bedauerlich sei, daß wir über diese üble Arbeit hinaus auch noch mit Schmutz übergossen würden.
Bei einer Ghetto-Großaktion war durch V-Männer bekannt geworden, daß der Ordnungsdienst der deutschen Juden, der vorwiegend aus ehemaligen Kriegsteilnehmern bestand, gewillt war, mit der Waffe Widerstand zu leisten. (...) Die Juden wurden dann auf LKW verladen und sonderbehandelt. Auch diese Angelegenheit kam dem Gauleiter auf unerfindliche Art zu Ohren. Er hat sich einmal darüber aufgeregt, daß es brutal sei, diese ehemaligen Frontkämpfer zu beseitigen, daß zum anderen aber die Art des Vorgehens unerhört sei.
In Witebsk wurden dem E. K. 9 von der Wehrmacht bei der Durchkämmung des Zivilgefangenenlagers 397 Juden übergeben, die Sabotage verübt und Überfälle auf deutsche Truppen verursacht hatten. Bei der Sonderbehandlung war auf eigenen Wunsch der Adjutant des Generaloberst v. Strauß, Major Brotbrück, mit einem weiteren Offizier zugegen. Die Sonderbehandlung wurde in der üblichen Form durchgeführt. Major Brotbrück sprach sich über die soldatische Haltung des Kommandos anerkennend aus und äußerte, daß die von der Sicherheitspolizei geübte Praxis der Liquidierungen zweifellos eine 'humane Durchführungsart' sei.
4) Bei den Fällen zu Ziffer 1 ist zu unterscheiden zwischen solchen, die auf dem üblichen Wege erledigt werden können, und solchen, welche einer Sonderbehandlung zugeführt werden müssen. Im letzteren Falle handelt es sich um solche Sachverhalte, die hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit, ihrer Gefährlichkeit oder ihrer propagandistischen Auswirkung geeignet sind, ohne Ansehung der Personen durch rücksichtslosestes Vorgehen (nämlich durch Exekution) ausgemerzt zu werden.
In der heutigen Referentenbesprechung legte Abteilungsleiter II nochmals die Richtlinien dar, nach denen die sogenannten Kriegsdelikte zu behandeln sind:
a) Sonderbehandlung (Exekution):
Sonderbehandlungen werden grundsätzlich bei IIA bearbeitet mit Ausnahme von Fällen der Sonderbehandlung gegen Geistliche, Theologen und Bibelforscher, für die IIB zuständig ist.