Der Beutezug in Frankreich

Die Nazis plündern einen Kontinent

François Boucher Die Marquise von Pompadour
François Boucher
Die Marquise von Pompadour

Die Nazis haben die Länder, die sie im Laufe des Krieges besetzt haben, regelrecht ausgeplündert. Dies geschah nicht nur mit Billigung, sondern sogar auf ausdrückliche Anweisung Hitlers.

In einem "Führererlass" hat Hitler verfügt, dass Kulturgüter in den betreffenden Ländern zu beschlagnahmen seien; insbesondere galt dies für sogenannten "herrenlosen jüdischen Besitz". Besonders zynisch dabei ist, dass der Besitz zum Teil erst durch den Terror und die Deportationen der Nazis herrenlos geworden ist.

Am 17. September 1940 nahm Keitel, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, auf die oben erwähnte Anweisung Hitlers Bezug und schrieb an den Oberbefehlshaber der Armee im besetzten Frankreich:

Reichsleiter Rosenberg bezw. sein Vertreter Reichshauptstellenleiter Ebert hat hinsichtlich des Zugriffsrechtes eindeutige Weisungen vom Führer persönlich; er ist ermächtigt, die ihm wertvoll erscheinenden Kulturgüter nach Deutschland abzutransportieren und hier sicherzustellen. Über ihre Verwendung hat der Führer sich die Entscheidung vorbehalten.

Poliakov/Wulf, Das Dritte Reich und die Juden, S. 15

Eins der Bilder, die aus Paris an Hitler geschickt wurden, ist oben zu sehen. Es handelt sich um "Die Marquise von Pompadour" von François Boucher. Wie das folgende Dokument (n. Poliakov/Wulf, S. 25f) zeigt, sind nicht wenige der erbeuteten Kunstgegenstände in den Privatbesitz führender Nazis übergegangen.

Handschriftliche Notiz H. Görings
nach dem Beutezug in Paris:

  1. Alle H gezeichneten Bilder
     für Führer
  2. Alle G. gezeichneten für mich,
     außerdem was nicht gezeichnet ist
     und die Kiste AH
  3. Alle schwarzen Sonderkisten
     (Rothschild) sind für den Führer
     bestimmt (dazu Schlüssel schwarze
     Kisten!!)

Rückseite der Notiz:

Meine Sachen
Bilder, Möbel, Silber, Gobelins
kommen in meine Räume
Versuchen für 8 Tage einen Raum
zu bekommen, wo die Führer-
sachen aufbewahrt werden
können bis Abruf erfolgt.
11. Febr. 1941.

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